Donaumoos Kies GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Donaumoos Kies GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf mineralische Rohstoffe

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies, Sand, Splitt und anderen Baustoffen, nachfolgend kurz als „Baustoff“ bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebot

1. Ein von uns erstelltes Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Liefe-rung erfolgt ist. Die Annahme von Aufträgen erfolgt – auch bei Vorkasse – unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten und im Handelsgeschäft unter dem Vorbehalt, dass wir selbst beliefert werden.

2. Für die Auswahl der richtigen Materialsorte und Menge ist allein der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme

1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

2. Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhal-tung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Liefe-rung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf oder Übermittlungsfehler haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

4. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
a. die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladege-räten des Lieferwerkes entspricht,
b. die Abholung durch fachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerkes erfolgt, c. der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Ware bestätigt,
d. Fahrzeugaufbauten so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert ist. Ist die Ladungssicherheit durch den Fahrzeug-aufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein und eingesetzt werden,
e. der Fahrer sich über die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen des Lieferwerkes informiert und diese einhält,
f. das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird und
g. die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung eingehalten werden.

5. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

6. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu ent-schädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs geht bei Abholung im Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Baustoff unser Werk verlässt. Bei Lieferung außerhalb des Werkes geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann i. S. des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Mehraufwendungen, die durch gesetzliche Änderungen begründet sind (z. B. Einführung der Maut auf Landstraßen), berechtigen uns ab Inkrafttreten zu einer Anpassung der Frankostationspreise. Auf Verlangen hat der Verkäufer dem Käufer die relevanten Faktoren dafür nachzuweisen.

2. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Versand der Rechnung erfolgt papierlos. Wird die Rechnung auf Antrag des Käufers in Papierform auf dem Postweg versandt, behalten wir uns vor, die dafür entstandene Postgebühren an den Käufer weiterzubelasten.

3. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnis-sen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

4. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

5. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsscha-dens.

6. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann i. S. des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat.

7. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

8. Hat uns der Kunde eine Lastschriftermächtigung im Abbuchungs auftrags- oder Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, erfolgt ab dem 01.02.2014, spätestens aber ab dem 01.08.2014, der Einzug im SEPA-Lastschriftverfahren. Ist unser Kunde kein Verbraucher, gelten in Abweichung von der SEPA-Verordnung folgende verkürzte Vorabinformationsfristen, auch wenn statt unseres Kunden ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist:

Erst- und einmalige Basislastschrift:
Fälligkeitstag abzgl. 5 Werktage

Wiederkehrende Basislastschrift sowie erst- und wiederkehrende Firmenlastschrift:
Fälligkeitstag abzgl. 1 Werktag

5. Gewährleistung / Haftung

1. Wir gewährleisten, dass unser Baustoff (Kies, Sand, Splitt gemäß Sortenverzeichnis) den im Sortenverzeichnis angegebenen Eigen-schaftsklassen gemäß den dort angegebenen Vorschriften entspricht. Die Eignung des Baustoffes für eine bestimmte Verwendung gewähr-leisten wir nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung nach Gefahrübergang obliegt dem Käufer.

2. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird und der Käufer von uns hierüber eine gesonderte Garantieurkunde erhält.

3. Hat der Käufer den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verän-dern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat.

4. Offensichtlich mangelhafter/falscher Baustoff, insbesondere solcher einer falschen Sorte, darf nicht verarbeitet werden.

5. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; unsere Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten i. S. des HGB sofort bei der Ablieferung des Baustoffs zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten i. S. des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich, von Nichtkaufleuten innerhalb der Gewährleistungsfrist, zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Baustoff als genehmigt.

6. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

7. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Mängelbeseitigung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. Unsere Haftung auf Schadensersatz wegen der Lieferung mangelhafter Baustoffe ist in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, im Übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens Euro 2,5 Mio. beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungsfrist für unsere Baustoffe beträgt 2 Jahre seit Ablieferung, es sei denn, er ist für die Herstellung eines Bauwerkes verwendet worden (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b), dann beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns i. S. des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

6. Haftung aus sonstigen Gründen

1. Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus Beratungsfehlern oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfül-lungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.

2. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

7. Sicherungsrechte

1. Gelieferter Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigen-tum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verwendung unseres Baustoffs im Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.

3. Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

4. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

5. Der „Wert unseres Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %.

6. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.

8. Baustoffüberwachung

Unsere Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) mit Kaufleuten i. S. des HGB ist der Sitz unserer Gesellschaft.

10. Datenschutz

Der Käufer willigt ein, dass der Verkäufer seine übermittelten personenbezogenen Daten, soweit zur Vertragsabwicklung erforderlich und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, im Wege der elektronischen Daten-verarbeitung erhebt und verarbeitet. Der Käufer ist nach Art. 15 DSGVO jederzeit berechtigt, vom Verkäufer um Auskunftserteilung über die gespeicherten Daten zu ersuchen. Nach Art. 17 DSGVO kann der Käufer jederzeit gegenüber dem Verkäufer die Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Der Käufer ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen und die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder zu widerrufen.

11. Nichtigkeit

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

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(Stand: März 2023 / 126 KB)

AGB – Donaumoos Kies GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bodenaushub und Bauschutt

Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Verkippung von Bodenaushub und Bauschutt

1.

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verträge über die Annahme von Bodenaushub und Bauschutt in unseren Deponien. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Verkäufer ist kein Kaufmann i.S. des HGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

2.

Wir nehmen in unseren Deponien und Verwertungsstan-dorten ausschließlich Materialien gemäß den Annahmebedingungen und Grenzwerten der jeweiligen von uns kalkulierten Entsorgungsanlage (Einstufung entsprechend der technischen Regeln der Landes Arbeitsgemeinschaft Abfall – LAGA M20; Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen Freistaat Bayern bzw. gemäß Deponie Verordnung Anhang 3) und mit vollständiger Dokumentation/Analytik zur Verkippung an. Die Übernahme des Materials erfolgt erst, wenn alle abfallrechtlichen Genehmigungen eingeholt sind und uns die Zustimmungen der jeweiligen Behörden vorliegen. Details zu den Annahmebedingungen sowie den Grenzwerten der von uns für das Angebot kalkulierten Entsorgungsanlagen, können jederzeit bei uns abgefragt werden.

3.

Die Probenahme sowie Analytik muss durch ein unabhän-giges Institut anhand einer repräsentativen Mischprobe vorgenommen werden. Probenahme-Protokolle entsprechend der zum Zeitpunkt der Probennahme gültigen Richtlinie (LAGA PN98, z.Z. Stand Mai /2019) sind uns unaufgefordert vor Beginn der Abfuhr/ Anlieferung vorzulegen. Der benötigte Parameterumfang ist, soweit nicht gesetzlich vorgegeben, vorher mit uns abzustimmen. Wir behalten uns vor, zusätzliche Parameter gemäß Entsorgungsanlage anzufordern.

4.

Die in den Analysen ermittelten Messwerte dürfen die jeweiligen Zuordnungswerte der LAGA-Boden bzw. Deponieverordnung gem. der vereinbarten Entsorgungs-/Verwertungsstelle sowie dem Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen Freistaat Bayern nicht überschreiten. Material, dass diese Messwerte nicht einhält, wird von uns nicht angenommen. Sämtliche Analysekosten gehen zu Lasten des Verkäufers und sind nicht Bestandteil des Vertrages. Muss der Bodenaushub/Bauschutt auf Deponien verwertet/entsorgt werden, ist vor Abfuhrbeginn eine Charakterisierung des Erzeugers einzureichen. Ein vorbereitetes Formular hierzu können Sie jederzeit bei uns anfordern.

5.

5. Bei Anlieferung auf der Entsorgungsanlage muss das Material trocken und frei von sämtlichen Störstoffen, wie z. B. Holz, Müll und Eisen sein, es sei denn, dies ist anders vereinbart. Wir behalten uns vor, jedes Material stichprobenweise zu analysieren. Sollte dadurch eine höhere Belastung als vorher angegeben festgestellt werden, werden wir das Material auf Kosten des Verkäufers einer ordnungsgemäßen Verwertung/ Entsorgung zuführen. Bei Nichteinhaltung der genannten Bedingungen entstehen Mehrkosten sind durch den Verkäufer zu erstatten.

6.

Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Übernahme von nicht gefährlichem Abfall erfolgt, wenn gewünscht, mittels Übernahme scheinen und den dazugehörenden Wiegenoten bzw. Handlieferschein und Kubikmeter Nachweis bei Boden LAGA Z.0-Z2. Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Übernahme von gefährlichem Abfall erfolgt mittels Entsorgungsnachweis sowie mit Begleitscheinen und den dazugehörenden Wiegenoten. Grundlage für eine ordnungs-gemäße Entsorgung ist die elektronische Nachweisverordnung vom 01.04.2010 und zwar mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Probennahme gültigen Stand (z. Z. 04/2022).

7.

Alle Materialien unterliegen bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle hinsichtlich etwaiger Verunreinigungen. Sollten sich bei der Eingangs-prüfung oder bei einer späteren Prüfung Verdachtsmomente auf eine Verunreinigung des angelieferten Materials ergeben, werden wir eine Untersuchung des Materials veranlassen. § 377 HGB wird insoweit ausgeschlossen. Die durch die Untersuchung entstehenden Kosten trägt der Verkäufer. Werden im Rahmen der Untersuchung Belastungen des Materials festgestellt, die weitergehende Entsorgungsmaßnahmen notwendig machen, gehen alle hierdurch entstehende Kosten für Transport, Lagerung, Weiterbehandlung etc. ebenfalls zu Lasten des Verkäufers. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme belasteter Materialien bleibt unberührt. Der Verkäufer und seine Beauftragten und Erfüllungsgehilfen haben bei allen die Anlieferung und die Entladung betreffenden Vorgängen die Anweisungen unseres Personals zu befolgen.

8.

Bei der Anlieferung ist unserer Eingangskontrolle eine schriftliche Erklärung des Verkäufers auszuhändigen, aus der Art und Menge des Materials sowie seine Herkunft ersichtlich sind und aus der darüber hinaus hervorgeht, dass die angelieferten Materialien unbelastet sind. Der Verkäufer und der Frachtführer sind für vollständige und richtige Angaben über die Herkunft (Baustelle) des angelieferten Materials ver antwortlich. Frachtführer haben einen schriftlichen Herkunftsnachweis ihrer Auftraggeber (Baustelle) zu erbringen. Materialien verschiedener Baustellen dürfen nicht vermischt werden. Unrichtige Herkunftsangaben verpflichten zum Ersatz sämtlicher uns daraus entstehenden Schäden. Bei Anlieferungen auf fremde Rechnung haftet der Anlieferer dafür, dass sein Auftraggeber seine Vergütungspflicht für die angelieferten Mengen anerkennt. Soweit der Auftraggeber eine Vergütung ablehnt, ist der Anlieferer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Alle nicht zugelassenen Materialien und/oder Materialien mit fehlenden oder falschen Herkunftsnachweisen können wir zurückweisen oder auf Kosten des Verkäufers oder Anlieferers ordnungsgemäß beseitigen und entsorgen lassen, wenn der Anlieferer sie nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung selbst vollständig beseitigt. Reklamationen der Anlieferer sind nur während der Anliefe-rung möglich bzw. solange eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist. Spätere Reklamationen werden aufgrund fehlender Überprüfbarkeit nicht anerkannt.

9.

Wird nachträglich festgestellt, dass die Einbringung des angelieferten Materials wegen schädlichen Verunreinigungen nicht zulässig war, haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig und unabhängig davon, inwieweit die Verunreinigung bei der Anlieferung erkennbar war, für sämtliche Schäden, die durch die unzulässige Materialbeschaffenheit verursacht werden, insbesondere für sämtliche Beseitigungs- und Sanierungskosten einschließlich sämtlicher Folgekosten, die sich aus Einwirkungen auf die Bodenverhältnisse oder andere geschützte Umweltgüter ergeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich behördlicher Inanspruchnahme freizustellen.

10.

Die Vergütung und Abrechnung der angelieferten Mengen erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Liste für Kippgebühren. Grundlage der Abrechnung sind die durch Verwiegung ermittelten Gewichte oder das Mengenvolumen.

11.

Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Hat uns der Verkäufer eine Lastschriftermächtigung im Abbuchungsauftrags- oder Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, erfolgt der Einzug im SEPA-Lastschrift-verfahren. Ist der Verkäufer kein Verbraucher, gelten in Abweichung von der SEPA-Verordnung folgende verkürzte Vorabinformationsfristen, auch wenn statt des Verkäufers ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist:br>
Erst- und einmalige Basislastschrift:
Fälligkeitstag abzgl. 5 Werktage

Wiederkehrende Basislastschrift sowie erst- und wiederkehrende Firmenlastschrift:
Fälligkeitstag abzgl. 1 Werktag

Falls der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eintritt, sind wir berechtigt, die Annahme weiterer Lieferungen zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

12.

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Verkäufer mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen und beanspruchen Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Die Aufrechnung durch den Verkäufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Entstehung und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten i. S. des HGB ist das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht.

14.

Der Verkäufer bzw. Anlieferer willigt ein, dass wir seine übermittelten personenbezogenen Daten, soweit zur Vertragsabwicklung erforderlich und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erheben und verarbeiten. Der Verkäufer bzw. der Anlieferer ist nach Art. 15 DSGVO jederzeit berechtigt, uns um Auskunftserteilung über die gespeicherten Daten zu ersuchen. Nach Art. 17 DSGVO kann der Verkäufer bzw. Anlieferer jederzeit uns gegen-über die Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen und ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen und die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder zu widerrufen.

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(Stand: März 2023 / 126 KB)